RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0262

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §40;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Fischereirevier ist gemäß § 34 Abs 4 Oö FischereiG 1983 lediglich eine räumliche Untergliederung des Oö Landesfischereiverbandes, dessen Geschäfte durch die gemäß § 40 Oö FischereiG 1983 eingerichteten Organe Fischereireviervollversammlung, Fischereirevierausschuss und Fischereirevierobmann besorgt werden. Das Fischereirevier ist daher nicht juristische Person und hat aus diesem Grund auch keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030262.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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