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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §9;Rechtssatz
Das Fischereirevier ist gemäß § 34 Abs 4 Oö FischereiG 1983 lediglich eine räumliche Untergliederung des Oö Landesfischereiverbandes, dessen Geschäfte durch die gemäß § 40 Oö FischereiG 1983 eingerichteten Organe Fischereireviervollversammlung, Fischereirevierausschuss und Fischereirevierobmann besorgt werden. Das Fischereirevier ist daher nicht juristische Person und hat aus diesem Grund auch keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030262.X02Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011