RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung auf Zweifel am Zugang des Asylwerbers zu einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend machen können, nicht stützen konnte (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber). Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der Asylwerber, wenn er das von ihm behauptete und vom Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos hätte es auf die vom unabhängigen Bundesasylsenat behandelten Fragen des Rechtsmittelverfahrens (nach seiner Ansicht kommt es auf die Erfüllung von Art. 13 EMRK durch Italien an) im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X08

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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