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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung auf Zweifel am Zugang des Asylwerbers zu einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend machen können, nicht stützen konnte (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber). Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der Asylwerber, wenn er das von ihm behauptete und vom Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos hätte es auf die vom unabhängigen Bundesasylsenat behandelten Fragen des Rechtsmittelverfahrens (nach seiner Ansicht kommt es auf die Erfüllung von Art. 13 EMRK durch Italien an) im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X08Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009