RS Vwgh 2005/3/31 2003/20/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dass über vier Anführer der Studentenproteste durch das Revolutionsgericht langjährige Haftstrafen verhängt wurden und im November 1999 von 1.000 Festgenommenen (nur) noch 200 - darunter "vor allem" führende Mitglieder oppositioneller Bewegungen - in Haft befindlich waren, lässt nicht erkennen, welchen weiteren Verlauf die gegen die inhaftierten (und zumindest im November 1999 nur zum Teil freigelassenen) Demonstrationsteilnehmer eingeleiteten Verfahren genommen haben. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Asylwerber, der - nach eigenen Angaben - auf Seiten der Studenten "in erster Reihe" an den Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften teilgenommen haben will und dessen die iranischen Sicherheitsbehörden bislang nicht habhaft geworden sind, im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner weiteren (asylrelevanten) Verfolgung unterliegen würde. Ohne nachvollziehbare Feststellungen zu dieser Frage lässt sich eine solche daher nicht ausschließen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200214.X02

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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