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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §21;Rechtssatz
Dadurch, dass die eingeantworteten Erben, die nunmehr auch alle volljährig sind, zu erkennen gegeben haben, die Aufrechterhaltung der erteilten Baubewilligung anzustreben, sind frühere auf diese zielende Verfahrensschritte jedenfalls genehmigt und, so erforderlich, geheilt (vgl. dazu auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN-ZPO, 15. Auflage, S. 403 E 29 und S. 405 E 46 und E 48). Somit kann es dahingestellt bleiben, ob die Einbringung des Antrages auf Baubewilligung einer pflegschafts- oder verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X04Im RIS seit
12.05.2005