TE Vfgh Beschluss 1981/3/18 B329/79

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO; Verfahrenshilfe gemäß §63 dieses Gesetzes iVm §35 Abs1 VerfGG 1953; Abweisung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. wies mit Bescheid vom 7. Juni 1979 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 14. März 1977 ab. Zufolge eines amtlichen Befundes habe er am 2. Juni 1975 beim VwGH eine aus 37 Bogen bestehende Beschwerde überreicht, der 76 Beilagen - insgesamt 100 Bogen - angeschlossen gewesen seien. Da diese Schriften ungestempelt gewesen seien, habe das Finanzamt die Eingabengebühr gemäß §14 TP6 Abs1 des Gebührengesetzes 1957 (idF vor der mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen Novelle BGBl. 668/1976 - im folgenden: GebG) im Betrag von S 555,- (37 x S 15,-) und die Beilagengebühr gemäß §14 TP5 Abs1 GebG im Betrage von S 380,- (100 x S 3,80) angefordert. Der Berufung sei der Erfolg zu versagen, da die Gebührenvorschreibungen zu Recht ergangen seien.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid und beantragt überdies die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes.

II. Gemäß §14 TP6 Abs1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, von jedem Bogen einer festen Gebühr (in der damaligen Höhe) von

S 15,-. Nach §14 TP6 Abs5 Z1 GebG sind zwar Eingaben an Gerichte grundsätzlich gebührenfrei, doch sind von dieser Gebührenfreiheit Eingaben an den VfGH und an den VwGH ausdrücklich ausgenommen (VwGH 26. 9. 1960 Z 719/60). Gemäß §14 TP5 GebG unterliegen Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt sind, als Beilagen von jedem Bogen einer festen Gebühr (in der damaligen Höhe) von S 3,80.

Die vom VfGH beigeschafften Verwaltungsakten bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß es sich bei den vergebührten Schriften nicht um Eingaben und Beilagen iS des Gebührengesetzes gehandelt habe; auch der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Nichts spricht dafür, daß der Einschreiter in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde oder daß die angefochtene Entscheidung auf verfassungswidrigen Rechtsvorschriften beruht. Ein der Behörde bei Ermittlung der Höhe der Gebühr allenfalls unterlaufener Fehler wäre nicht als ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel, sondern als eine in die Zuständigkeit des VwGH fallende Rechtswidrigkeit zu werten.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich somit als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B329.1979

Dokumentnummer

JFT_10189682_79B00329_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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