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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarn (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997) hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dieses Ausmaß wird nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die Belästigungen das Wohlempfinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. das Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X03Im RIS seit
04.05.2005