RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0751

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarn (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997) hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dieses Ausmaß wird nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die Belästigungen das Wohlempfinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. das Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X03

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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