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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer gelang es im Rahmen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitskontrolle nicht, seine Pumpgun vollständig zu entladen. Daraus konnte die belangte Behörde zu Recht die mangelnde Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit der Waffe ableiten. Daran ändert auch nichts, dass er unmittelbar vor diesem Vorfall einen "Waffenführerschein" bei einem Waffenhändler gemacht hat, bei dem er auch in der Handhabung von Waffen geschult worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X03Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017