RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0030

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer gelang es im Rahmen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitskontrolle nicht, seine Pumpgun vollständig zu entladen. Daraus konnte die belangte Behörde zu Recht die mangelnde Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit der Waffe ableiten. Daran ändert auch nichts, dass er unmittelbar vor diesem Vorfall einen "Waffenführerschein" bei einem Waffenhändler gemacht hat, bei dem er auch in der Handhabung von Waffen geschult worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X03

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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