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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat jeweils § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 GütbefG 1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002, verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 67 Stunden) verhängt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften um die zentralen Normen für die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, handelt, liegt nicht ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs 1 VStG vor. Weiters hat die Übertretung nicht bloß unbedeutende Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG gehabt, ist dadurch doch die Entrichtung von Ökopunkten unterblieben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030169.X02Im RIS seit
21.04.2005