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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Dass eine "Straßenkontrolle" im Sinne des § 23 Abs. 3 GütbefG, die die Zuständigkeit jener Behörde begründet, in deren Sprengel der Lenker betreten wird, nur dann vorliegt, wenn die Zollorgane im konkreten Fall (ausschließlich) in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung einschreiten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030154.X01Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009