RS Vwgh 2005/3/31 2003/03/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs1 idF 2001/I/032;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der dem Beschwerdeführer (als zur Vertretung nach außen berufenem und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen verantwortlichen Geschäftsführer) angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GütbefG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (Hinweis E 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140, und E 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107). Die Ausführungen betreffend die stichprobenartige Überprüfung des Wissens der Fahrer und das Vorbringen, dass die Fahrer von mehreren erfahrenen "Dispatchern" geleitet würden, die gemeinsam mit den Geschäftsführern persönlich und telefonisch die Dienstreisen jeden der 80 Fahrer kontrollierten, reichen hiefür nicht aus.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030203.X01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten