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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer (als zur Vertretung nach außen berufenem und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen verantwortlichen Geschäftsführer) angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GütbefG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (Hinweis E 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140, und E 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107). Die Ausführungen betreffend die stichprobenartige Überprüfung des Wissens der Fahrer und das Vorbringen, dass die Fahrer von mehreren erfahrenen "Dispatchern" geleitet würden, die gemeinsam mit den Geschäftsführern persönlich und telefonisch die Dienstreisen jeden der 80 Fahrer kontrollierten, reichen hiefür nicht aus.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030203.X01Im RIS seit
26.04.2005