RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0262

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 litd;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Fischereirevierausschuss zählt gemäß § 36 Abs 1 lit e Oö FischereiG 1983 zu den Organen des Oö Landesfischereiverbandes. Er ist selbst nicht juristische Person und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten (Hinweis B 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0218). Dies gilt ebenso für die Fischereireviervollversammlung, die ebenso gemäß § 36 Abs 1 lit d Oö FischereiG 1983 als Organ des Oö Landesfischereiverbandes eingerichtet ist und die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse in dieser Eigenschaft ausübt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030262.X01

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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