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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §9;Rechtssatz
Der Fischereirevierausschuss zählt gemäß § 36 Abs 1 lit e Oö FischereiG 1983 zu den Organen des Oö Landesfischereiverbandes. Er ist selbst nicht juristische Person und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten (Hinweis B 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0218). Dies gilt ebenso für die Fischereireviervollversammlung, die ebenso gemäß § 36 Abs 1 lit d Oö FischereiG 1983 als Organ des Oö Landesfischereiverbandes eingerichtet ist und die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse in dieser Eigenschaft ausübt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030262.X01Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011