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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da (auf dem Boden des Beschwerdevorbringens) der Landeshauptmann über den in Rede stehenden Eventualantrag im Devolutionsweg in erster Instanz entschieden hat, liegt ein Fall im Sinn des § 16 Abs 6 GelVerkG 1996 vor, in dem gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist (Hinweis B VS 19. 10. 1979, 0992/78, VwSlg 9950 A/1979). Damit oblag eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im vorliegenden Fall nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern dem örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030046.X01Im RIS seit
30.06.2005