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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe des Verweises - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, mit welchem der Beschwerdeführer in einem Anschuldigungspunkt schuldig erkannt und mit Verweis bestraft, in anderen Anschuldigungspunkten hingegen freigesprochen worden war, Folge gegeben, das Disziplinarerkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverwiesen; der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuld- und Strafausspruch hingegen wurde keine Folge gegeben. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vollzug einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller bedeute, da auch hinsichtlich des Schuldspruches die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht worden und es sinnvoller sei, das gesamte Verfahren in einem neu durchzuführen. Mit der Behauptung, es sei sinnvoller, das gesamte Disziplinarverfahren von neuem durchzuführen, macht der Beschwerdeführer keinen konkreten, über den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides hinausgehenden, unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der eine Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu seinen Gunsten ermöglichen würde. Durch den Ausspruch des Verweises allein kann auch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Daran ändert auch nichts, dass seiner Argumentation Sinnhaftigkeit nicht abgesprochen werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090069.A01Im RIS seit
13.07.2005