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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 2001/053;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes - Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sie der Vollzug der verhängten Geldstrafe unbillig hart treffen würde. Es sei der Behörde eher zuzumuten, auf die "Einbringlichkeit der Geldstrafe zu warten, als der Beschwerdeführerin die Strafe, die sie mit guten Argumenten bekämpft, umgehend zur Einzahlung zu bringen". Auch dann, wenn der Beschwerde nicht Folge gegeben werden sollte, müsste sie ein Ratenansuchen an die Behörde richten, denn die Strafe sei "horrend und drakonisch". Die Beschwerdeführerin müsste ihr gesamtes Einkommen, das sie während des Deliktszeitraumes (von 55 Tagen) bezogen habe, an die Behörde abführen. Der vorliegende Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil, auch wenn die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hat, nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den B VfGH vom 11. August 1999, B 1181/99, sowie B VwGH vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100016.A01Im RIS seit
18.07.2005