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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0162 B 18. Dezember 2002 RS 1(Hier: Abweisung der Berufung mit Bescheid der belBeh gem § 66 Abs 4 AVG iVm § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997)Stammrechtssatz
Nach Zustellung des angefochtenen, den Devolutionsantrag abweisenden Bescheides hat die wieder zuständige Behörde erster Instanz den Antrag des Fremden auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit Bescheid abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Fremden wurde mit Bescheid der belBeh gem § 66 Abs. 4 AVG und § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Die - ex tunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die belBeh wieder zuständig wäre, über den Niederlassungsbewilligungsantrag des Fremden zu entscheiden. Da aber eine Entscheidung der belBeh über diesen Antrag ohnehin bereits ergangen ist, könnte der Fremde durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besser gestellt werden. Der Entscheidung des VwGH käme daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzbedürfnis des Fremden an der Erledigung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 27. November 2001, 97/18/0574).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere RechtsgebieteAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180178.X02Im RIS seit
05.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017