TE Vfgh Beschluss 1981/3/18 B317/79

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Wegfall des Beschwerdegegenstandes (Einleitungsbeschluß) mit Rechtskraft des das Disziplinarverfahren abschließenden Disziplinarerkenntnisses

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst, Senat II, (im folgenden Disziplinarkommission) vom 26. Juni 1979 wurde gegen den Beschwerdeführer, der Leiter der Bundessportschule in H. ist, gemäß §83 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG, BGBl. 329/1977, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Maßnahmen gemäß §72 Abs1 und 2 BDG waren mit dem Einleitungsbeschluß nicht verbunden.

Gegen diesen Bescheid, gegen den nach §83 Abs2 BDG kein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Mit einem beim VfGH am 3. November 1980 eingelangten Schriftsatz hat die Disziplinarkommission mitgeteilt, daß über den Beschwerdeführer mit dem Disziplinarerkenntnis vom 14. Oktober 1980 gemäß §92 Abs1 Z2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von

S 5.500,- verhängt wurde und daß das Disziplinarerkenntnis rechtskräftig ist.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Disziplinarerkenntnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weder nach Art144 B-VG noch nach Art131 B-VG Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde gegen den das Disziplinarverfahren einleitenden Bescheid vom 26. Juni 1979 war im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig (vgl. VfSlg. 8686/1979). Mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist dieses Disziplinarverfahren abgeschlossen worden; damit kann der dieses Verfahren einleitende Bescheid vom 26. Juni 1979 nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim VfGH sein. Es ist somit der Beschwerdegegenstand weggefallen, weshalb das Verfahren - analog zu §86 VerfGG - einzustellen war.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B317.1979

Dokumentnummer

JFT_10189682_79B00317_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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