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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Die Waren, für die die Marke im vorliegenden Fall angemeldet werden soll, sind weit verbreitete Konsumgüter des täglichen Bedarfs. Die von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreise sind alle Verbraucher. Neben der Werbebotschaft der beantragten Marke "WIR HALTEN UNSERE VERSPRECHEN", die in erster Linie die Verlässlichkeit der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Waren anpreist, ist die Hauptfunktion der Marke nicht erkennbar, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft innerhalb der bezeichneten Warenklassen zu unterscheiden (so der EuGH in der Rechtssache C- 329/02 P, Sat1, Rn. 23). Die Hersteller konkurrierender Produkte bewerben die Eigenschaften und Fähigkeiten ihrer Waren regelmäßig damit, dass diese ihrerseits die geweckten Erwartungen auch erfüllen und Versprechungen tatsächlich gehalten werden. Konsumenten werden aus diesem Slogan gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen, sodass der beantragten Marke keine Unterscheidungskraft zukommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X07Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016