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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Schon aufgrund der geschichtlichen Bedeutung als Wohnhaus der Katharina Schratt ist die Villenanlage als Denkmal anzusehen (Hinweis E 18.12.1975, Zl. 447/75, VwSlg. 8950 A/1975), ist es für die Denkmaleigenschaft doch ausreichend, wenn die Bedeutung des Objekts in einem der drei in § 1 Abs. 1 DMSG genannten Bereiche (also dem geschichtlichen oder künstlerischen oder sonstigen kulturellen) besteht (Hinweis auf das E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und die darin angegebene Judikatur). Danach besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Villenanlage als Denkmal (hier: als Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG) aber wegen dieser geschichtlichen Bedeutung selbst dann, wenn die künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung für die Unterschutzstellung (bzw. Teilunterschutzstellung) nicht hinreichend wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X01Im RIS seit
10.05.2005