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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die zurückgewiesene Berufung der G V AG war mit keinem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet. Diese Berufungswerberin (G V AG) und die Beschwerdeführerin (G R AG) sind rechtlich selbständige (im Firmenbuch getrennt eingetragene) und existente Aktiengesellschaften. Von daher war eine "Berichtigung" des Berufungswerbers auf "G R AG" unzulässig, weil damit ein unzulässiger Parteienwechsel erfolgt wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, zweite Auflage 1998, Seite 348, E 105 angegebene Judikatur).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X01Im RIS seit
05.07.2005