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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin kann keinen Anspruch auf Eintragung der hier strittigen Marke daraus ableiten, dass das Patentamt die genannte Marke in einer anderen Sprachfassung registriert hat, zumal auch die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, aber nicht maßgebend sein kann (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X11Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016