RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0205

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
DMSG 1923 §27 Abs2 idF 1999/I/170;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem auf § 27 Abs. 2 DMSG Bezug nehmenden Vorbringen, dass der Grundbuchsstand "nicht mit der Realität übereinstimmt", ist zu erwidern, dass vorliegend im Grundbuch "existente Personen" als Eigentümer eingetragen waren, weil die behauptete "Abweichung von der Realität" nur darin bestanden hat, dass eine Änderung (Berichtigung) des Firmenwortlautes des - existierenden - Eigentümers (von G A R AG in G R AG) unterblieben ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X02

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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