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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem auf § 27 Abs. 2 DMSG Bezug nehmenden Vorbringen, dass der Grundbuchsstand "nicht mit der Realität übereinstimmt", ist zu erwidern, dass vorliegend im Grundbuch "existente Personen" als Eigentümer eingetragen waren, weil die behauptete "Abweichung von der Realität" nur darin bestanden hat, dass eine Änderung (Berichtigung) des Firmenwortlautes des - existierenden - Eigentümers (von G A R AG in G R AG) unterblieben ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X02Im RIS seit
05.07.2005