TE Vfgh Beschluss 1981/3/18 B221/78

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; Wegfall des Beschwerdegegenstandes nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1981, Z 78/04/0797-15, den auch in diesem Verfahren vor dem VfGH angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß §42 Abs2 lita VwGG 1965 aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z2 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfGH 16. 12. 1960 B40/60, 29. 9. 1976 B94/76, 1. 12. 1978 B455/76).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B221.1978

Dokumentnummer

JFT_10189682_78B00221_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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