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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;Rechtssatz
In Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre (vgl. Krejci in Rummel3, §§ 1165 und 1166 Rz 55 mwN; M. Bydlinski, Reisevertragsrecht, in Schuhmacher, Verbraucherschutz in Österreich und in der EG (1992), 211 ff, 215 f) und der Rechtsprechung des OGH (Urteile vom 12. Mai 1982, 3 Ob 525/82 (SZ 55/71); vom 22. Februar 1984, 1 Ob 688/83 (SZ 57/37); 2. Juni 1993, 7 Ob 524/93 (SZ 66/69) sowie 11. März 1994, 1 Ob 533/94; vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i), die auch zur Auslegung der Begriffe "Veranstalter" und "Vermittler" von Pauschalreisen in der GewO 1994 bzw. der RSV herangezogen werden können, ist Reiseveranstalter, wer etwa das Reiseprogramm zusammenstellt und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- oder Fremdleistung (durch Leistungsträger) zusagt und so die angebotene Reise IM EIGENEN NAMEN zum Kauf (zur Buchung) anbietet. Reisevermittlung ist dagegen gegeben, wenn sich beispielsweise ein Reisebüro lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden; der Reisevermittler stellt somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her (vgl. zur Umsetzung der Pauschalreise-RL 90/314/EWG im Zivilrecht Riedler, Der Reisevertrag, ecolex 1994, 149 f).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X05Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011