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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/04/0107 E 13. Juni 2005Rechtssatz
Im Anerkennungsverfahren (gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994) wird geklärt, ob und inwieweit auf Grund von Zeugnissen einer ausländischen Schule vom Erwerb der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszugehen ist, d.h. ob und inwieweit die mit dem Zeugnis der ausländischen Schule belegten Fähigkeiten und Fertigkeiten jenen entsprechen, die durch den erfolgreichen Besuch einer inländischen Schule erworben werden. Ist dies der Fall und die Ausbildung daher gleichwertig, sind die Zeugnisse der ausländischen Schule jenen einer inländischen Schule gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040053.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008