RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0160

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG idF BGBl. I Nr. 170/1999 enthält in § 1 Abs. 2 (wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, im Bestreben, eine als "nicht befriedigend" angesehene Rechtslage zu verbessern) nunmehr eine Umschreibung der Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Hiezu gehören die Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20.GP, 35).

Hier: Welche derartigen Umstände für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der betreffenden Brücke wichtig (maßgebend) sind, hätte die belangte Behörde näher begründen und fallbezogen darlegen müssen (vgl. zu konkreten Auseinandersetzungen mit dem öffentlichen Interesse etwa E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0126, und E 3.6.2004, Zl. 2002/09/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090160.X01

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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