RS Vwgh 2005/4/6 2003/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §40;
GewO 1994 §152 Abs6;

Rechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde, die Sperrstunde vorzuverlegen, hängt nicht davon ab, dass sich sämtliche Nachbarn belästigt fühlen. Die Erklärung einzelner Nachbarn, nicht belästigt worden zu sein, steht einer Vorverlegung der Sperrstunde daher nicht hindernd im Wege. Eine entsprechende Verfügung bedurfte auch keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040022.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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