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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40;Rechtssatz
Die Ermächtigung der Behörde, die Sperrstunde vorzuverlegen, hängt nicht davon ab, dass sich sämtliche Nachbarn belästigt fühlen. Die Erklärung einzelner Nachbarn, nicht belästigt worden zu sein, steht einer Vorverlegung der Sperrstunde daher nicht hindernd im Wege. Eine entsprechende Verfügung bedurfte auch keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040022.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008