RS Vwgh 2005/4/6 2003/04/0009

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §359b;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 7. März 2000 unter Anschluss von Projektunterlagen um "Betriebsstättengenehmigung für das Technische Büro und den Werkzeugbau" an einem näher beschriebenen Standort angesucht. Dieses Ansuchen ist als ein - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 12. Februar 1991 - neuer Genehmigungsantrag betreffend die gewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu qualifizieren (Hinweis E vom 8.11.1994, Zl. 94/04/0011): Die mitbeteiligte Partei hat unter Anschluss neuer Unterlagen einen neuen Genehmigungsantrag gestellt, der die Grundlage für ein (neues) Verfahren bildete. Mit der Einbringung dieses Antrages war die Behörde nicht mehr ermächtigt, im Grunde des ursprünglichen Antrages zu entscheiden; das durch den ursprünglichen Antrag eingeleitete Verfahren war damit beendet. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt für die Auffassung, mit diesem Antrag habe die mitbeteiligte Partei lediglich ihren ursprünglichen Antrag "sanieren" wollen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040009.X01

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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