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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Berufungsbescheid kann kein Hinweis darauf entnommen werden, welche konkreten "sonstigen Vorschriften" der Beamte (Gruppeninspektor und Abfertigungsbeamter der Zollwache) durch das ihm vorgeworfene Verhalten des Erteilens von Ausfuhrbescheinigungen auf Formularen Lager Nr. U 34 verletzt haben soll. Es bleibt völlig offen, welche konkreten Handlungs- oder Unterlassungspflichten in diesen nicht näher genannten "sonstigen Vorschriften" enthalten sind, denen der Beamte durch das ihm vorgeworfene Verhalten zuwider gehandelt haben soll, ob diese etwa in einer Vorschrift des Umsatzsteuerrechts oder des Zollrechts enthalten sind. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf geht aber dahin, gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979, also entgegen der "geltenden Rechtsordnung" gehandelt zu haben. Mit dieser Vorgangsweise hat die Disziplinaroberkommission den Beamten außer Stande gesetzt, sich sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen. Damit hat sie den Beamten in seinen Rechten verletzt, woran auch die im Spruch des Berufungsbescheides enthaltene Aussage nichts ändern kann, ihm wäre "bewusst gewesen", dass er die von ihm erteilten Bestätigungen nicht hätte ausstellen dürfen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090057.X03Im RIS seit
09.05.2005