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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/04/0107 E 13. Juni 2005Rechtssatz
Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Zeugnis ist unzureichend, eine leitende Stellung des von ihr bestellten Geschäftsführers im Sinn des § 18 Abs. 3 GewO 1994 zu belegen: Dem Zeugnis lassen sich allerdings weder der vom Geschäftsführer wahrzunehmende Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, noch die Dauer seiner Funktion als "technischer Leiter der Abteilung Baustuckarbeiten" konkret entnehmen. Der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis wird daher durch den Geschäftsführer nicht erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040053.X03Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008