RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0060

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Dass durch die Wiederinstandsetzung das Gebäude der Villenanlage (Schratt-Villa) derartig umgestaltet bzw. (wesentlich) verändert worden wäre, dass eine Zerstörung bzw. ein Untergang der Substanz angenommen werden müsste, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr strebte die Wiederinstandsetzung eine möglichst "idente" Rekonstruktion des Gebäudes an. Handlungen, um dem Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen bzw. seine künftige bescheidmäßige Unterschutzstellung etwa durch Abbruch oder Zerstörung des Gebäudes zu unterlaufen, erfolgten nicht (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0219). Die nur teilweise Wiederherstellung hat nicht dazu geführt, dass dadurch der denkmalgeschützte Charakter des Gebäudes insgesamt verloren ging (Hinweis E 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059). Da eine gänzliche Zerstörung der Anlage, die zu einem völligen Untergang des Objektes geführt hätte, nicht erfolgte, haben die kriegsbedingten Beschädigungen nicht die Bedeutung, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG hätte annehmen müssen (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100). Dass die Villenanlage ausschließlich eine Rekonstruktion (Neuherstellung) mit in der Gegenwart hergestellten Produkten gleichen oder ähnlichen Aussehens sei und folglich über gar keine historische (einer denkmalgerechten Erhaltung zugängliche) Bausubstanz mehr verfüge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X04

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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