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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Dass durch die Wiederinstandsetzung das Gebäude der Villenanlage (Schratt-Villa) derartig umgestaltet bzw. (wesentlich) verändert worden wäre, dass eine Zerstörung bzw. ein Untergang der Substanz angenommen werden müsste, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr strebte die Wiederinstandsetzung eine möglichst "idente" Rekonstruktion des Gebäudes an. Handlungen, um dem Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen bzw. seine künftige bescheidmäßige Unterschutzstellung etwa durch Abbruch oder Zerstörung des Gebäudes zu unterlaufen, erfolgten nicht (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0219). Die nur teilweise Wiederherstellung hat nicht dazu geführt, dass dadurch der denkmalgeschützte Charakter des Gebäudes insgesamt verloren ging (Hinweis E 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059). Da eine gänzliche Zerstörung der Anlage, die zu einem völligen Untergang des Objektes geführt hätte, nicht erfolgte, haben die kriegsbedingten Beschädigungen nicht die Bedeutung, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG hätte annehmen müssen (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100). Dass die Villenanlage ausschließlich eine Rekonstruktion (Neuherstellung) mit in der Gegenwart hergestellten Produkten gleichen oder ähnlichen Aussehens sei und folglich über gar keine historische (einer denkmalgerechten Erhaltung zugängliche) Bausubstanz mehr verfüge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X04Im RIS seit
10.05.2005