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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0111 E 16. Oktober 2001 RS 4Stammrechtssatz
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 80 Abs. 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 18. 01. 1990, 89/09/0107, E 25. 04. 1990, 89/09/0163, und E 10. 03. 1999, 97/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X04Im RIS seit
10.05.2005