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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z4;Rechtssatz
Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die Pauschalreise-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die Pauschalreise-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der Pauschalreise-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 VI, KSchG § 31b, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vgl. auch die EB zur RV zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X01Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011