TE Vfgh Beschluss 1981/3/18 B92/81, B93/81

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Beachte

ebenso Beschl. B94, 95/81 vom gleichen Tag

Leitsatz

Art144 B-VG; Verletzung der Entscheidungspflicht; Erteilung einer Weisung; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer, der Studierender an der Technischen Universität Wien ist, bringt in seiner an den VfGH gerichteten Eingabe vor, daß er für das Studienjahr 1979/80 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. 421/1969, (StudFG) gestellt habe. Dieser Antrag sei von der Studienbeihilfenbehörde I. Instanz abgewiesen worden; daraufhin habe er nach §12 Abs3 StudFG Vorstellung erhoben. In der Sitzung des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Universität Wien vom 23. Juni 1980 sei seinem Antrag zwar stattgegeben, ein Bescheid über diesen Beschluß jedoch bis heute nicht ausgefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe erfahren, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Geschäftsstelle des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Universität Wien die Weisung erteilt habe, den Bescheid nicht auszufertigen.

2. Der Beschwerdeführer behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt worden zu sein, daß die Studienbeihilfenbehörde über seinen Antrag keine Sachentscheidung getroffen und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Studienbeihilfenbehörde Weisung zu diesem Verhalten gegeben habe.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich einerseits dagegen, daß die Studienbeihilfenbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

Dem VfGH fehlt die Zuständigkeit, über dieses Vorbringen eine Entscheidung zu treffen. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wie sie gemäß Art132 B-VG an den VwGH zulässig ist, kann nämlich an den VfGH nicht gerichtet werden (vgl. VfSlg. 8817/1980 und die dort angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer wendet sich andererseits gegen eine Weisung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an die Studienbeihilfenbehörde. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob eine solche Weisung tatsächlich ergangen ist, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der VfGH über eine dagegen erhobene Beschwerde nicht entscheiden, da auch eine Weisung kein einer Kontrolle durch den VfGH offenstehender verwaltungsbehördlicher Akt ist (vgl. VfGH 25. 9. 1978 B407/78).

4. Der VfGH ist somit zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden nicht zuständig; sie waren daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Säumnis, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B92.1981

Dokumentnummer

JFT_10189682_81B00092_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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