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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litd;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 89/104/EWG (MarkenRL) für Wortmarken bzw. Mehrwortmarken (d.h. mehrere als Einheit aufzufassende Wörter wie etwa Werbesprüche oder Slogans (Kucsko, Geistiges Eigentum, 2003, Seite 258)) ebenfalls das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind, von allen frei verwendet werden können und nicht auf Grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X05Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016