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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Nicht die technische Abteilung seines Konzerns, sondern der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer war für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften verantwortlich. Wenn daher die erforderlichen Überprüfungen durch die technische Abteilung des Konzerns trotz mehrmaliger persönlicher Bemühungen des Beschwerdeführers nicht so zeitgerecht bewerkstelligt werden konnten, wie im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verlangt, wäre es seine Sache gewesen, für die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen anderweitig zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040031.X01Im RIS seit
30.05.2005