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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Die Ansicht, der Werbeslogan "WIR HALTEN UNSERE VERSPRECHEN" stelle sich im Zusammenspiel der Waren, für die er registriert werden soll, und der Anschauung des maßgeblichen Publikums, das hier aus allen Verbrauchern besteht, als eine Wendung dar, die im täglichen Geschäftsleben äußerst häufig Verwendung findet und damit ausschließlich aus Zeichen besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind, ist zutreffend. Seiner Registrierung steht daher auch - neben dem damit zwangsläufig verbundenen Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - § 4 Abs. 1 Z. 5 MarkenSchG entgegen. Damit wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Bestimmung gewahrt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Zeichen oder Angaben frei von allen verwendet werden können und nicht auf Grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X08Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016