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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
Der behauptete Umstand, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens die - zu diesem Zeitpunkt - letzte rechtskräftige Bestrafung acht Monate zurücklag, steht der Entziehung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040008.X05Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011