Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMSG 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte Beirat Landesdirektorium ist gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vor Erlassung eines Berufungsbescheides durch die Landesgeschäftsstelle jedenfalls anzuhören. Die Unterlassung der Anhörung stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil nicht zu ersehen ist, inwiefern die Landesgeschäftsstelle im vorliegenden konkreten Fall - insbesondere bei Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG - durch seine Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090127.X02Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008