TE Vfgh Erkenntnis 1981/3/18 B322/79

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88
WAO §182
WAO §211 Abs1
WAO §228
Wr VergnügungssteuerG §38

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; keine Klaglosstellung durch Erlassung eines Nachsichtsbescheides nach §38 des Wr. VergnügungsteuerG

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 29. Mai 1979, welcher den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildet, unter Berufung auf Bestimmungen des Wr. Sportgroschengesetzes für die Zeit von Juni bis Dezember 1977 einen Sportgroschen sowie einen Säumniszuschlag vor. Mit einem weiteren (von der Beschwerdeführerin dem VfGH am 30. Jänner 1981 vorgelegten) Berufungsbescheid vom 7. November 1979 erließ dieselbe Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft in Handhabung des (nach §6 des Wr. Sportgroschengesetzes sinngemäß anzuwendenden) §38 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien den Sportgroschen für die Jahre 1977 und 1978; es liege (insbesondere weil der Betrieb der Beschwerdeführerin gemäß der Rechtsprechung des VwGH nicht sportgroschenpflichtig sei) sowohl eine zu vermeidende außergewöhnliche Härte als auch ein besonders gearteter Einzelfall im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vor.

Der VfGH forderte hierauf die beschwerdeführende Gesellschaft zur Äußerung auf, ob sie sich infolge des späteren Bescheides klaglos gestellt erachte.

Die Beschwerdeführerin bejahte diese Frage mit der Einschränkung, daß sie sich zwar nicht formell, aber in materieller Hinsicht klaglos gestellt erachte. Die belangte Behörde gehe sowohl in der Begründung ihres Bescheides vom 7. November 1979 als auch in der eines weiteren Bescheides (mit dem ein Antrag auf Befreiung vom Sportgroschen zurückgewiesen worden war) davon aus, daß der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht sportgroschenpflichtig sei. Durch den Bescheid vom 7. November 1979 habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht formell beseitigt, doch wäre dieser nicht mehr vollstreckbar. Da die belangte Behörde aber die Beschwerdeführung erforderlich gemacht habe, werde gemäß §88 VerfGG Kostenersatz begehrt.

II.1. Der VfGH kann nach näherer Prüfung der Rechtslage der Meinung der Beschwerdeführerin insoweit nicht beitreten, als sie eine Klaglosstellung iS des §86 VerfGG annimmt.

Im Erk. VfSlg. 8780/1980 hatte sich der VfGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Klaglosstellung in Ansehung eines materiell auf Bestimmungen des Wr. Gebrauchsabgabegesetzes gestützten Abgabenbescheides infolge eines nachfolgenden Bescheides eingetreten ist, mit dem die Abgabenschuldigkeit iS des §182 WAO wegen Unbilligkeit der Einhebung nachgesehen wurde (siehe in diesem Zusammenhang auch das anläßlich der erwähnten Beschwerdesache im Gesetzesprüfungsverfahren gefällte Erk. VfSlg. 8726/1980). Er hat diese Frage deshalb verneint, weil der Nachsichtsbescheid aus den Gründen des §228 WAO abgeändert oder zurückgenommen werden könne und der Abgabenbescheid damit wieder wirksam würde.

Diese Überlegungen treffen in gleicher Weise auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, weil auch ein in sinngemäßer Handhabung des §38 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien ergangener Bescheid über die Erlassung einer Steuer der in §228 WAO näher umschriebenen Befugnis der Abgabenbehörde zur Abänderung oder Zurücknahme eines Abgabenbescheides unterliegt.

2. Die Erklärung der beschwerdeführenden Gesellschaft, sie erachte sich in materieller Hinsicht klaglos gestellt, läßt ihren Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. die Beschlüsse VfSlg. 5292/1966 und 7560/1975).

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

3. Der begehrte Zuspruch von Verfahrenskosten kam mangels der Voraussetzungen des §88 VerfGG nicht in Betracht.

Schlagworte

Finanzverfahren, Nachsicht (von Abgabenschuldigkeiten), VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B322.1979

Dokumentnummer

JFT_10189682_79B00322_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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