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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0187 E 20. Oktober 2004 RS 3Stammrechtssatz
Mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der ersten Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben auf Grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. Vielmehr müssen alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung der selben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können. Ausschließlich aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marken können daher vorbehaltlich der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht Gegenstand einer Eintragung sein (Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 "BIOMILD", RN 34 ff, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 "POSTKANTOOR", RN 54 f, Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 "DOUBLEMINT", RN 31).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X04Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016