RS Vwgh 2005/4/6 2000/04/0067

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9 idF 1997/I/063;
StGG Art2;

Rechtssatz

Nach den durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, dem § 81 Abs. 2 GewO 1994 angefügte Z. 9 ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage "jedenfalls", also auch ohne Rücksicht auf das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb bei den Nachbarn verursachten Immissionen (u.a.) dann nicht gegeben, wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Schon aus Gründen einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung des Gesetzes kann daher der Umstand einer bereits durch den bisherigen konsensgemäßen Betrieb der Anlage verursachten Gesundheitsgefährdung der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 der Zulässigkeit einer Änderung der Anlage auch dann nicht entgegenstehen, wenn sich erst im Zuge eines eingeleiteten Genehmigungsverfahrens ergibt, dass durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immissionen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht vergrößert wird (Hinweis zum Ganzen auf das E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000040067.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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