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21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vorgeworfen, die Übertretung (Betrieb einer gemäß § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen, jedoch nicht genehmigten Betriebsanlage für ein Cafe) im Zeitraum 12. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis 3. Juni 2004 (insoweit den Ausspruch in erster Instanz bestätigend) als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben. Insoweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nunmehr gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG, und nicht mehr - wie die erstinstanzliche Behörde - als verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer richtete, ist eine "Auswechslung der Sache" bzw. eine "Überschreitung der Sache" nicht zu erkennen (Hinweis hiezu auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 245, E 289f zu § 9 VStG zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040042.X01Im RIS seit
04.05.2005