RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;

Rechtssatz

Im Suspendierungsverfahren hat keine abschließende Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X02

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten