RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BVergG 2002 §177 Abs1;
BVergG 2002 §177 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0092

Rechtssatz

Aus § 74 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG und § 59 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gemäß § 74 Abs. 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf. Die in den Materialien zum BVergG (1087 [RV] und 1118 [AB] BlgNR, XXI. GP) - ohne nähere Begründung - festgehaltene Meinung, dass für die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch gemäß § 177 Abs. 5 BVergG nicht das Bundesvergabeamt, sondern die Zivilgerichte zuständig seien, hat daher im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und ist somit unbeachtlich (Hinweis zum Ganzen Thienel/Bratrschovsky, Gebührenersatz nach § 177 Abs. 5 BVerG - wirklich bei Gericht einzuklagen?, ZVB 2004/33 mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040091.X02

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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