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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z1;Rechtssatz
Der (dem Art. 2 Z. 1 Pauschalreise-RL 90/314/EWG entsprechende) Begriff der Pauschalreise in § 2 Z. 1 RSV umfasst auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der lit. a - c RSV verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (Hinweis insoweit auch auf Art. 2 Z. 1 letzter Teilsatz der Pauschalreise-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X03Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011