RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z1;
62000CJ0400 Club-Tour VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
RSV 1999 §2 Z1;

Rechtssatz

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Slg. 2002, Seite I-04051, ausgeführt hat, ist der Begriff "Pauschalreise" in Art. 2 Z. 1 der Pauschalreise-RL 90/314/EWG dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "im Voraus festgelegte Verbindung" ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0400 Club-Tour VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X02

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten