RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0131

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §6 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die durch die Novelle BGBl. Nr. 473/1990 dem Abs. 1 des § 6 DMSG hinzugefügte Bestimmung, wonach "diese" Fortdauer (damit ist nach dem Wortlaut von Satz zwei des § 6 Abs. 1 DMSG bzw. im Zusammenhang mit diesem Satz gemeint: die Fortdauer des § 2 Abs. 1 DMSG bzw. der Rechtsfolgen dieser Bestimmung) fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang endet, bezieht sich darauf, dass die freiwillige Veräußerung "durch Gesetz erfolgt".

Hier: Die Beschwerdeführer erwarben 1981, somit zu einem Zeitpunkt, als die genannte Bestimmung der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 noch nicht in Geltung stand, auf Grund eines Kaufvertrages mit einer Gemeinde ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes das Eigentumsrecht an der Liegenschaft und damit an dem gegenständlichen Denkmal. Für eine solche Veräußerung (eines Denkmals) sieht § 6 Abs. 1 DMSG (in allen seit dieser Veräußerung im Jahr 1981 geltenden Fassungen) für das Bestehen (die Fortdauer) der vorläufigen Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung keine Frist (Befristung) vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090131.X01

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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