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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §80 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Verminderung der mit der Suspendierung auszusprechenden Bezugskürzung gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 obliegt nach dieser Bestimmung "der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde", gegen deren Entscheidung nach § 80 Abs. 6 LDG 1984 Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben werden kann. Durch diese Regelung brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 demselben Instanzenzug wie die Suspendierung unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X06Im RIS seit
10.05.2005