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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Die Ansicht, die für die freiwillige Veräußerung "durch Gesetz" vorgesehene Frist von fünf Jahren sei auf jede Veräußerung bzw. Eigentumsübertragung an einem Denkmal anzuwenden, widerspricht dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 DMSG. In dieser Hinsicht besteht im DMSG keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Lücke (vgl. die Erwägungen über die Ergänzung des letzten Satzes im § 6 Abs. 1 in den Gesetzesmaterialien, 1275 BlgNR XVII. GP, Seite 18).
Hier: Dass für die von § 6 Abs. 1 letzter Satz DMSG nicht erfassten Veräußerungen von Denkmalen eine Frist zwingend vorzusehen gewesen wäre, ist nicht zu finden; eine Veräußerung mittels Kaufvertrag (wie im Beschwerdefall) kann der Veräußerung durch Gesetz "nicht gleichgestellt", also sachlich nicht als vergleichbar angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090131.X02Im RIS seit
09.05.2005