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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBlG 1996 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Art. 3 Abs. 1 des Praktikantenabkommens vom 26. März 1997 (zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn, BGBl. III Nr. 27/1998) sieht die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten "durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates" vor. Als "zuständige Stelle" auf österreichischer Seite ist gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b des Abkommens "das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich" angeführt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wäre eine Ermächtigung durch den angeführten Bundesminister. Da es hier um die Festsetzung von gesetzlichen Zuständigkeiten geht, hätte eine solche generelle Ermächtigung in Form einer Verordnung zu ergehen (Hinweis auf E 11.2.1992, Zl. 91/11/0049, VwSlg 13576 A/1992, E 21.5.1992, Zl. 91/09/0238, und E 17.6.1998, Zl. 98/03/0018, sowie etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 1996, 334). (Eine solche Verordnung wurde jedoch nicht erlassen. Zwar sieht eine - vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem VwGH vorgelegte - Verfahrensordnung zur Durchführung des Abkommens idF vom 1. April 1998 (vgl. Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz des Abkommens) in ihrem Pkt. I. 1.3. c) die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Entscheidung über Anträge als Zulassung als ungarischer Praktikant in Österreich vor. Diese Bestimmung hat aber jedenfalls mangels Kundmachung keine zuständigkeitsbegründende Wirkung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090125.X02Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012