RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0125

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
18 Kundmachungswesen
49/04 Grenzverkehr

Norm

BGBlG 1996 §2 Abs2 Z2;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
PraktikantenAbk Ungarn 1998 Art1 Abs2 litb;
PraktikantenAbk Ungarn 1998 Art3 Abs1;
PraktikantenAbk Ungarn 1998 Art4 Abs1;

Rechtssatz

Art. 3 Abs. 1 des Praktikantenabkommens vom 26. März 1997 (zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn, BGBl. III Nr. 27/1998) sieht die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten "durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates" vor. Als "zuständige Stelle" auf österreichischer Seite ist gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b des Abkommens "das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich" angeführt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wäre eine Ermächtigung durch den angeführten Bundesminister. Da es hier um die Festsetzung von gesetzlichen Zuständigkeiten geht, hätte eine solche generelle Ermächtigung in Form einer Verordnung zu ergehen (Hinweis auf E 11.2.1992, Zl. 91/11/0049, VwSlg 13576 A/1992, E 21.5.1992, Zl. 91/09/0238, und E 17.6.1998, Zl. 98/03/0018, sowie etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 1996, 334). (Eine solche Verordnung wurde jedoch nicht erlassen. Zwar sieht eine - vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem VwGH vorgelegte - Verfahrensordnung zur Durchführung des Abkommens idF vom 1. April 1998 (vgl. Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz des Abkommens) in ihrem Pkt. I. 1.3. c) die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Entscheidung über Anträge als Zulassung als ungarischer Praktikant in Österreich vor. Diese Bestimmung hat aber jedenfalls mangels Kundmachung keine zuständigkeitsbegründende Wirkung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090125.X02

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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